Das mĂśchte ich nicht hier im Forum besprechen. 
Und zu der Brexit sache, mich wĂźrde interessieren, ob ihr Austritt hier Ăźberhaupt eine Rolle spielt, da ja wow nicht erst seit 2021 verkauft wird. Jeder wow Spieler, hat ja eine Vertragliche bindung mit Blizzard und diese gilt ja zumindest in meinem Fall, nicht erst seit 2021.
Ja tut er.
Kurz nachdem der Brexit amtlich wurde hat Blizzard den Standort Paris, der vorher die EU-Zentrale war, aufgelĂśst und in UK neu als EU-Zentrale aufgebaut. Wobei es eher zutrifft das sie den Standort verschoben haben.
Das war auch der Grund das man zum 01.01.2022 die AGB mit dem neuen Firmenname annehmen musste um den / die Accounts weiter nutzen zu kĂśnnen. Hätte man das abgelehnt wäre der Account solange nicht nutzbar gewesen bis man die Ănderung angenommen hat oder wäre geschlossen worden weil es keine rechtliche Geschäftsgrundlage gegeben hätte.
Dabei ist es unerheblich welche Firma das vor dem 01.01.2022 gewesen ist, welche die Accounts zur VerfĂźgung gestellt hat.
Das wĂźrde heiĂen, Blizzard kann morgen ihren Sitz nach China verschieben und es wĂźrde fĂźr jeden nur noch chinesisches Recht gelten? Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen.
Hab da auch mal ein deutsches Urteil gefunden, wo das stand:
Nach Art.6.1 Rom I VO wäre deutsche Recht anwendbar, da die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit auch auf das Gebiet des Deutschen Staates ausrichtet und der Kläger als Verbrauch hier seinen gewÜhnlichen Aufenthalt hat. Daher unterliegen die vertraglichen Regelungen dem deutschen Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305ff BGB.
Und hier ging es auch um Blizzard. Das spricht fĂźr das, was mein Anwalt meinte, er sprach halt von âversuchenâ.
Ich weiĂ nicht, aber irgendwie, ist mein letzter Post verschwunden. Du liegst hier eindeutig falsch siehe:
FĂźr Deutschland gilt weiter die BrĂźssel Ia-VO. FĂźr Klagen von Personen, die keinen Wohnsitz in einen Mitgliedstaat haben, gilt nach Art. 6 BrĂźssel Ia-VO das autonome Recht der Mitgliedssaaten. Das heiĂt, dass fĂźr Deutschland die Regeln Ăźber die Ăśrtliche Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO anwendbar sind, insbesondere auch der exorbitante Gerichtsstand des § 23 ZPO (Belegenheitsort des VermĂśgens) ist anwendbar.Weitere KlagemĂśglichkeiten in Deutschland gibt es u.a. zugunsten von Verbrauchern (Art. 18 Abs. 1 BrĂźssel Ia-VO) und Arbeitnehmern (Art. 21 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 BrĂźssel Ia-VO). Gleiches gilt fĂźr die in Art. 24 BrĂźssel Ia-VO aufgefĂźhrten ausschlieĂlichen Gerichtsstände.
Du hast aber in der EU niemanden bei dem du das geltend machen kannst! Blizzard sitzt nunmal nicht in der EU, daher ist denen BrĂźssel seit Anfang 2022 eben egal.
Aber das nun auch egal⌠viel Glßck beim gegen die Wand rennen.
FĂźr Deutschland gilt weiter die BrĂźssel Ia-VO auch nach dem 01.01.2022.
Und nach Art. 18 Abs. 1 BrĂźssel Ia-VO:
Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne RĂźcksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Du bringst hier leider nur einen Punkt durcheinander. Zitat des von Dir angefßhrten §12 der ZPO:
âDas Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist fĂźr alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht fĂźr eine Klage ein ausschlieĂlicher Gerichtsstand begrĂźndet ist.â
Das heiĂt nicht der Kläger ist derjenige, welcher fĂźr den Gerichtstand herangezogen wird, sondern der Beklagte. Und da der Gerichtsstand mit dem Wohnsitz (bei Unternehmen mit dem Firmensitz) gleichzusetzen ist, wirst Du, wenn Du gegen in den UK angesiedeltes Unternehmen (siehe Nutzungsbedingungen), mit dem Gerichtsstand UK vorlieb nehmen mĂźssen.
Durch den Brexit gibt es auch fßr Klagen nach dem 31.12.2020 bereits Präzedenzfälle in dem dem Kläger (hier bei Geldgeschäften) das Recht genommen wurde in Deutschland zu klagen. Die Deutschen Gerichte haben hier die Verantwortlichkeit nach UK abgegeben.
GroĂbritannien hat zwar beantragt, dem Lugano-Ăbereinkommen beizutreten, das die EU mit Dänemark, Island, Norwegen und der Schweiz abgeschlossen hat. Diesem Antrag ist aber bislang noch nicht stattgegeben worden. AuĂerdem enthält das Lugano-Ăbereinkommen keine dem Art. 31 Abs. 2 EuGVVO entsprechende Vorschrift. Vielmehr regelt sein Art. 28 nur, dass das später angerufene Gericht das vor ihm anhängige Verfahren aussetzen muss. Es gilt also hier noch das Prioritätsprinzip.
Das wird Dir aber sicherlich auch Dien Anwalt so erklären kÜnnen - ich bin kein Jurist, und dies ist auch keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne. Ich zeige nur Dinge auf, die Deine Schlussfolgerungen bzgl. ZPO und Ia-VO sehr fraglich erscheinen lassen.
Lies das jetzt bitte einmal durch⌠ich markeire das relevante mal fettâŚ
Und nun noch ein Zitat das diese Verordnung fĂźr deinen Fall beschreibtâŚ
" In den Artikeln 15, 16 und 17 EuGVVo ist dieses Recht des Verbrauchers einer Klage am eigenen Wohnort genau definiert. Voraussetzung einer solchen Klage ist, auf Deutschland bezogen, dass der Verbraucher seinen Sitz in Deutschland hat und ein Vertrag mit einem ausländischen Unternehmen zustande gekommen ist. Weiterhin muss das ausländische Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU haben. Hinzu kommt, dass etwa die Internetseite eines Herstellers erkennbar auch auf ausländische Verbraucher gerichtet ist."
Das ausländische Unternehmen, Blizzard UK, hat aber eben keinen Sitz oder Zweitniederlassung mehr in der EU.
Du darfst Dich gerne auf Deinen Anwalt verlassen, aber frage ihn mal wie er die Stellung von GroĂbritannien im Rahmen der EU sieht.
Und das Dir von Dir zitierte Werk ist nun einmal eine rein EU(!) Verordnung. Um es auszuschreiben " Verordnung ßber die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" - letzte mir bekannte Fassung hat den Stand 2015, da hat noch keiner ßber den Brexit gesprochen. Daher ist dieser Fall in der Verordnung auch nicht berßcksichtigt.
Aber als Beispiel das Landegericht Berlin hat eine Klage im Jahre 2020 abgelehnt und den Kläger in die UK an den High Court verwiesen.
Edit: Blades war ein wenig schneller ![]()
Du liest den teil, den du fett gedruckt hast, aber ignorierst den anderen.
Da steht doch: oder ohne RĂźcksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Das trifft doch alles zu.
Und dazu kommt noch:
Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er fßr Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.
Nach meinem Kenntnisstand gibt es ja den Sitz hier in Deutschland noch, dabei spielt es ja keine Rolle fßr was sie zuständig sind, wie man oben lesen kann.
Solange alles gilt was da steht!
"Weiterhin muss das ausländische Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU haben. "
Schlicht und ergreifend weil die EU ja gar keine Rechtsgrundlage hat ein z.B. chinesisches Unternehmen zu irgendetwas zu verpflichten. Man kÜnnte dir maximal ein wertloses Urteil in die Hand geben da es ja ausserhalb der Gßltigkeit gar nicht durchsetzbar wäre.
Selbst WENN es so eines geben wßrde⌠wo wßrdest du das denn bitte durchsetzen?
Das ganze gilt eben fĂźr Staaten die diesem Vertarg / Gesetzteswerk zugestimmt haben. Das sie die EU Staaten.
Dein Vertragspartner ist das Unternehmen Activision Blizzard UK Ltd! Das mĂźsste hier eine Niederlassung haben! Dieses Unternhemen hat hier aber keine Niederlassung.
Aber das wird dir dein Anwalt sicher alles viel besser erklären kÜnnen als wir⌠der wird immerhin dafßr von dir bezahlt.
Die gehst (fĂźr WoW) aber von einer falschen Annahme aus.
Dein Vertragspartner ist die Activision Blizzard UK Ltd.
Dies hat aber laut Handelsregisterauszug keine Geschäftsbeziehung zur Activision Blizzard Deutschland GmbH.
Damit ist Deine Herleitung hinfällig. Aber noch einmal Dein Anwalt soll und wird Dich hier beraten.
Edit: und wieder war Blades schneller - ich werde alt, und glaube gehe jetzt zu Bett.
Kann man sich hier (wie z.B. bei Ărzten) vielleicht auch noch eine unabhängige Zweitmeinung einholen? Denn aktuell wĂźrde ich hier nur einen sehen, der auf jeden Fall gewinntâŚ
Das was ich hier bisher schrieb, hatte nichts mit meinem Anwalt zu tun, das hatte ich selbst im Internet gefunden und ja, ich habe einiges durcheinander gebracht, bin ja auch kein Anwalt.
Mit ihm hatte ich bisher nur schriftlichen Verkehr und er meinte, das man versuchen kÜnnte, das Verfahren in Deutschland anhängig zu machen, aber zuerst soll ich mich schriftlich an Blizzard wenden.
Bitte mal zitieren, wo ich das schrieb, danke.
NatĂźrlich kann man das machen. In meinen Augen auch nicht verkehrt.
Ich bleibe aber dabei, dass ich hier nur meine persÜnliche Einschätzung abgeben kann (dies ist ein Forum - Spieler helfen Spielern) und diese Einschätzung in keiner Art und Weise als Rechtsberatung angesehen werden kann und darf.
Es gibt ein Thema, da kÜnnte ich helfen, dann braucht es aber eine Beauftragung. Im Bereich des Datenschutz (GDPR / DSGVO) bin zertifiziert und durchlauf ein jährliches Audit ob meiner Kenntnisse.
Da wir die eigentlichen HintergrĂźnde nicht kennen (was das gute und respektierte Recht des TE ist) ist es halt schwierig. Das einzige was ich verwunderlich finde, ist die Tatsache der Suggestiv Frage zu beginn - gibt es die Niederlassung in GER noch? Um dann darauf eine Argumentation auf nicht zutreffenden (meine Meinung) Zitaten aus deutschem und EU Recht abzuleiten.
Aber auch hier - ich wiederhole mich - soll ein Jurist im Auftrag des TE beraten und handeln.
Interessant fände ich am Ende eine kurze Aufklärung, wie die Sache denn ausgegangen ist. Da ich aber in all den Jahren hier immer nur gelesen habe âmein Anwalt wird das klärenâ aber ich mich an keine Schilderung des Ausgangs solcher Klärungen erinnern kann, gehe ich davon aus, dass es auch diese mal so enden wird, und wir seitens des TE keine Informationen bezĂźgliches des weiteren Fortgangs erhalten werden.
Und dazu ein einfaches JA!
Das ist richtig, den gibt es.
Deine Ausfßhrungen wären auch korrekt wenn dieser Vertragspartner fßr WoW oder andere Blizzard-Titel wäre, ist er aber nicht. Daher gilt Activision-Blizzard Limited in UK als Vertragspartner, da diese alle Geschäfte fßr Titel aus dem Haus Blizzard ßbernimmt. Das unterscheiden die Gerichte. Also wenn du das durchziehst, gilt unabhängig von der Zweigstelle von AB der Gerichtsstand UK, insofern die Limited das nicht sogar an US abgibt, was allerdings von Art und Umfang der Klageschrift abhängt.
Wenn es keinen anderen Weg gibt, dann werde ich es so machen. Ob deutsches Recht oder UK wird in meinem Fall nichts ändern. Ich werde nun erstmal abwarten, was m ein Anwalt vor hat.
FĂźr ein Urteil was beachtet werden muss, insofern Ăźberhaupt eines gesprochen wird, gibt es keinen anderen Weg. Den es trifft das zu was @Blades schon geschrieben hat
Ja in dem Beispiel steht China, aber das kann man gegen jeden anderen Staat tauschen. Und wenn dein Anwalt nur ein wenig weiĂ was er tut, wird er das wissen.
Ich drĂźck dir die Daumen das du was erreichst, aber ich wĂźrde an deiner Stelle eher damit rechnen das gar nichts passiert und nur eine Aufhebung der Klageschrift stattfinden wird.
Wäre es eine Firma innerhalb der EU oder DE wßrde ich dir Recht geben, aber in diesem Fall ist das sehr wohl wichtig und kann an deiner Sache, was auch immer das ist, eine Menge ändern.
Hier ist Ăźbrigens nochmal eine andere Adresse, wie sie in den Verkaufsbedingungen steht:
eingetragener Sitz
The Ampersand Building
178 Wardour Street
London, W1F 8FY
United Kingdom
Die Erstattung durch die Rechtschutzversicherung ist fraglich (Ausland ist vielfach ausgeschlossen afaik), du brauchst einen UK Anwalt der dort vor Gericht auch zugelassen ist, die Regelungen bzgl. âStreitwertâ kĂśnnen anders sein (da es im Falle von WoW nur um lächerlich geringe Streitwerte gehen kann), die relativ Konsumentenfreundlichen EU Regelungen gelten nichtâŚ
Es wßrde eine Menge ändern.